Anfrage

Naturschutzgebiete (kleiner 5 ha) im Kreis Offenbach

Naturschutzgebiete sind nach § 23 BNatSchG festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Sie gehören zu den sehr streng geschützten Flächen in Deutschland. In den Zuständigkeitsbereich der Unteren Naturschutzbehörde fallen Gebiete, die kleiner als fünf Hektar sind. Dazu stellten wir eine Anfrage an den Kreisausschuss.

Wir fragten dazu:

  1. Welche Flächen im Kreis kommen potenziell zur Ausweisung als Naturschutzgebiet in Frage?

Antwort des Kreisausschusses:

Nach § 23 BNatSchG kommen potentiell alle Flächen in Frage, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder
    Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

  1. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die Flächen als Schutzgebiete auszuweisen?

Antwort des Kreisausschusses:

Die Festsetzung von Naturschutzgebieten bis zu einer Größe von fünf Hektar erfolgt gemäß § 44 Abs. 5 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) durch Rechtsverordnung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Nach § 22 HeNatG sind dafür folgende Verfahrensschritte zu durchlaufen:

a) Erstellung eines Schutzwürdigkeitsgutachtens zum Nachweis der naturschutzfachlichenVoraussetzungen (besondere Schutzwürdigkeit) und zur Prüfung, ob eine Gefährdung des Gebietes zu befürchten ist.

b) Vorlaufende eingehende Prüfung, ob der beabsichtigte Zweck auch auf vertraglichem Wege zu erreichen ist (gemäß § 20 HeNatG hat der Vertragsnaturschutz Vorrang vor ordnungsrechtlichen Mitteln zur Durchführung des Naturschutzrechts).

c) Abgrenzung des Schutzgebiets, Erstellung von Abgrenzungs-/Übersichtskarten, Konzeption eines Verordnungstextes.

d) Anhörungsverfahren: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit angemessener Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Sichtung der eingegangenen Stellungnahmen.

e) Ortsübliche öffentliche Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs einschließlich der Anlagen. Sichtung der eingegangenen Anregungen oder Bedenken.

f) Ggf. Erörterungstermin nach Ablauf der Anhörungsfrist mit den Trägern öffentlicher Belange, den Verbänden und Betroffenen.

g) Entscheidung und Veröffentlichung: Die vorgetragenen Belange der Eigentümer, Nutzungsberechtigten, Naturschutzverbände und Träger öffentlicher Belange werden abgewogen und sind entsprechend dem Abwägungsergebnis in den endgültigen Verordnungstext aufzunehmen und zu beschließen. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung der Verordnung.

  1. Welche Hinderungsgründe stehen der tatsächlichen Ausweisung schutzwürdiger Flächen zu Naturschutzgebieten im Wege?

Antwort des Kreisausschusses:

  • Ist der beabsichtigte Zweck absehbar auch auf vertraglichem Wege zu erreichen, ist gemäß § 20 HeNatG bei der Durchführung des Naturschutzrechts dem Vertragsnaturschutz Vorrang vor ordnungsrechtlichen Mitteln, wie der Ausweisung eines Naturschutzgebiets per Rechtsverordnung, zu geben. Weiterhin können Personalengpässe zu Verzögerungen von Ausweisungsverfahren führen.

  1. Die aus Sicht des BUND schutzwürdige Hundslochwiese in Dietzenbach und die Düne am Galgen in Heusenstamm könnten – wie vom BUND gewünscht – als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Was steht der Ausweisung im Wege?

Antwort des Kreisausschusses:

  • Für den Bereich der Hundslochwiese strebt der FD Umwelt aus naturschutzfachlichen Gründen die Ausweisung eines größeren zusammenhängenden Naturschutzgebietes (Hundslochwiese und Rohrwiesen) durch das Regierungspräsidium Darmstadt an. Weiterhin verweisen wir auf unsere Ausführungen unter Pkt. 3.