Satzung

Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Offenbach-Land

Einstimmig beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 25.06.1991.

Neufassung § 1 (2) einstimmig auf der Kreismitgliederversammlung am 12.09.1995 beschlossen.

Geändert zuletzt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 22.02.2024

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Das Grundsatzprogramm, die Bundessatzung und die Satzung des Landesverbandes Hessen gelten auch für den Kreisverband Offenbach-Land. In unseren Zielen fühlen wir uns mit den Natur- und Umweltschutzverbänden, Bürger*inneniniativen und Bewegungen für Klimaschutz, Frieden und Menschenrechte verbunden.

Für unsere Ziele arbeiten wir nach unseren Grundprinzipien ökologisch – basisdemokratisch – sozial und gewaltfrei. Alle Menschen – egal welcher Herkunft und Weltanschauung, die unsere Grundprinzipien und Ziele teilen, sind eingeladen, sich uns anzuschließen und bei uns mitzumachen.

§ 1 Allgemeines

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Offenbach-Land ist ein Gebietsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Landkreis Offenbach. Der Kreisverband gehört zum Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen.

(2) Sitz des Kreisverbandes ist die Kreisgeschäftsstelle.

(3) Der Kreisverband hat Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie, soweit nicht Regelungen des Bundes- oder Landesverbandes dem entgegenstehen.

(4) Das Frauenstatut des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen wird angewandt.

(5) Die Gründung neuer Untergliederungen bedarf der Anerkennung durch den Kreisverband.

(6) Die Untergliederungen können eigene Satzungen erlassen, sofern diese nicht dieser Satzung widersprechen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundprinzipien und den Zielen der Partei bekennt und keiner anderen Partei angehört und die satzungsgemäßen Beiträge bezahlt.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt. Der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsverband ist hierzu anzuhören. Sie wird wirksam nach Zustimmung durch den Kreisverband.

(3) Die Mitglieder des Kreisverbandes sind i.d.R. gleichzeitig Mitglieder einer der Untergliederungen (Ortsverbände), sofern am Ort ihres Wohnsitzes ein Ortsverband besteht und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kreis Offenbach haben.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären.

(5) Die Mitgliedschaft ruht auf Antrag des Ortsverbands, wenn für mehr als 6 Monate keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Mitglied ist über das Ruhen der Mitgliedschaft zu benachrichtigen. Bei einer ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Stimmrecht (§10 Abs. 2 S. 2 PartG).

(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn auch nach Zugang der Benachrichtigung über das Ruhen der Mitgliedschaft innerhalb der nächsten 6 Monate keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Erlöschen wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über das Erlöschen wirksam.

§ 3 Organe, Ämter und Kommissionen

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Kreismitgliederversammlung
  • der Kreisvorstand

(2) Kommissionen des Kreisverbandes sind:

  • die Kreisschiedskommission
  • die Kreisfinanzkommission

(3) Weitere von der Kreismitgliederversammlung zu wählende Ämter sind:

  • Ämter nach Maßgabe oder jeweiligen Satzungen des hessischen Landesverbandes und Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(4) Die Amtszeit des Kreisvorstandes, der Kreisschiedskommission und der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre. Bis zur Wieder-, Nach- oder Neuwahl bleiben sie kommissarisch im Amt, sofern dies nicht ausdrücklich durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung oder durch Erklärung des Mitglieds abgelehnt wird.

§ 4 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste in allen Angelegenheiten beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Kreisverbandes, sofern deren Mitgliedschaft nicht ruht.

(2) Die Kreismitgliederversammlung findet in der Regel mindestens drei Mal im Jahr statt.

(3) Alle Mitglieder des Kreisverbandes werden hierzu mit einer Frist von mindestens 10 Tagen durch den Kreisvorstand eingeladen. Die Einladung hat eine vorläufige Tagesordnung zu enthalten. Die Zustellung der Einladung erfolgt per E-Mail, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Für Mitglieder, die keine gültige E-Mail-Adresse haben oder der Zustellung per E-Mail widersprechen, erfolgt die Zustellung per Post.

(4) Die Kreismitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig zu allen Punkten, die in der vorläufigen Tagesordnung enthalten sind. Weitere Tagesordnungspunkte, mit Ausnahme von Wahlen, Satzungsänderungen und der Auflösung des Kreisverbands, können nachträglich zur Tagesordnung hinzugefügt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder diesem per einfachem Beschluss zustimmt.

(5) Zu den Aufgaben der ordentlichen Kreismitgliederversammlungen gehören insbesondere:

  • die Beschlussfassung über Programme, Satzungen, eine Geschäftsordnung, eine Schiedsgerichtsordnung und die Kassenordnung;
  • die politische Willensbildung, insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
  • die Wahl des Kreisvorstandes, der Mitglieder des Schiedsgerichts, der Rechnungsprüfer*innen, der Delegierten für die Landes- und Bundesebene;
  • die Beschlussfassung über Finanzanträge bzgl. Wahlbudgets, die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

§ 5 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören insbesondere

  • die Kommunikation zwischen Kreisverband, Landesverband und Bundespartei;
  • die parteipolitische Information der Mitglieder;
  • die Vorbereitung und Durchführung der Kreismitgliederversammlungen;
  • die Unterstützung der Arbeit in den Ortsverbänden.

(3) Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens zwei, höchstens vier stellvertretenden Vorsitzenden. Den geschäftsführenden Vorstand bilden zwei gleichberechtigte Vorsitzende, die von den Kreisvorstandsmitgliedern gewählt werden, und die Kassierer*in. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Im Falle einer Nachwahl erfolgt diese für den Rest der laufenden Amtszeit.

(5) Zur Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, so kommen in weitere Wahlgänge die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen des vorangegangenen Wahlgangs und zwar maximal doppelt so viele wie übrige Positionen zu besetzen sind.

(6) Die/der Kreiskassierer*in wird in einer gesonderten Wahl gewählt.

(7) Ein auf Kreisebene anerkannter Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen kann eine/n Vertreter*in mit beratender Stimme in den Kreisvorstand entsenden.

(8) Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist auf jeder Kreismitgliederversammlung durch die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern dies in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt war.

§ 6 Kreisschiedskommission

(1) Die Kreisschiedskommission wird nur auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung gebildet.

(2) Die Kreisschiedskommission entscheidet in der Besetzung mit einer/einem Vorsitzenden, zwei Beisitzer*innen und zwei benannten Vertreter*innen.

(3) Die/der Vorsitzende, die zwei Beisitzer*innen sowie deren Stellvertreter*innen werden von der Kreismitgliederversammlung gewählt.

(4) Mitglieder der Schiedskommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die gewählten Mitglieder können nicht Mitglied eines Vorstandes oder Angestellte der Partei sein.

(5) Das Verfahren vor der Schiedskommission richtet sich nach der Schiedsordnung des Kreisverbandes. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen sinngemäß.

§ 7 Kreisfinanzkommission, Kassenordnung

(1) Mitglieder der Kreisfinanzkommission sind die Kassierer*innen der Ortsverbände und die Kreiskassierer*in.

(2) Die Kreisfinanzkommission tritt auf Einladung der/des Kreiskassierer*in zusammen. Sie koordiniert die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte und der Abrechnungen insbesondere gegenüber dem Landes- und Bundesverband.

(3) Kassen- und Mitgliedsbeitragsangelegenheiten regelt die Kassenordnung, die von der Kreismitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes bedarf in einer Abstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.

(3) Im Falle der Auflösung geht das Vermögen des Kreisverbandes an eine gemeinnützige, ökologische Organisation, die im Kreis Offenbach tätig ist.

Kassenordnung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Offenbach-Land

Beschlossen von der Kreismitgliederversammlung am 13.11.2001.

Geändert zuletzt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 22.02.2024.

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Kassenordnung umfasst den Kreisverband Offenbach-Land der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und hat den Zweck, die Finanzierung der Kreisverbandsarbeit sicherzustellen.

§ 2 Beiträge

(1) Die Beiträge, die die Ortsverbände an die Kreisverbandskasse abzuführen haben, setzen sich zusammen aus:

  1. dem Bundesverbandsanteil
  2. dem Landesverbandsanteil
  3. dem Kreisverbandsanteil

(2) Der Kreisverbandsanteil beträgt zurzeit 1,00 Euro pro Mitglied pro Monat.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind von den Ortsverbänden vierteljährlich zum Quartalsende an die Kreiskasse abzuführen. Die Mitglieder, die nur Mitglied des Kreisverbandes sind, zahlen den Beitrag direkt an den Kreisverband.

(4) Die Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreistagsfraktion leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge. Sonderbeiträge leisten ebenso Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Mandate in Aufsichtsräten, Zweckverbänden und sonstigen Ausschüssen wahrnehmen. Die Sonderbeiträge sollen in der Regel ein Drittel der Aufwandsentschädigung dieser Mandate nicht unterschreiten.

§ 3 Ausgaben

Zur Erfüllung ihrer politischen Arbeit sind die/der Kreiskassierer*in, der Kreisvorstand und die Kreismitgliederversammlung nach Maßgabe folgender Regelungen zu Ausgaben aus dem Guthaben des Kreisverbandes befugt:

  • für Beträge bis 500,00 Euro die/der Kreiskassierer*in
  • für Beträge bis 5000,00 Euro der Kreisvorstand
  • für Beträge über 5000,00 Euro die Kreismitgliederversammlung.

Handelt es sich um monatliche Ausgaben (z.B. Mieten, Personalkosten) gilt bezüglich der Befugnis die jährliche Summe.

§ 4 Darlehen

In besonderen Fällen kann der Kreisvorstand zinslose Darlehen an Ortsverbände des Kreises gewähren, und zwar befristet auf maximal ein Jahr mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Weitergehende Darlehensentscheidungen sind der Kreismitgliederversammlung vorbehalten.

§ 5 Reisekostenerstattung

(1) Nachgewiesene Reisekosten zur Bundesdelegiertenversammlung sowie zum Parteirat werden für Delegierte auf Antrag von der Kreisverbandskasse erstattet.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mitglieder, die im Auftrag des Kreisverbandes an einer Sitzung von Parteigremien teilnehmen.

(3) Fahrtkosten werden generell nur bis zur Höhe des Fahrpreises einer Bahnfahrt (2. Klasse) erstattet, es gilt insoweit die Erstattungsordnung des Landesverbands.

§ 6 Rechenschaft

Die/der Kreiskassierer*in hat mindestens einmal jährlich über Art und Umfang der Einnahmen und der Ausgaben der Kreisverbandskasse gegenüber der Kreismitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 7 Schlussbestimmung

Die Kassenordnung wird mit absoluter Mehrheit der Anwesenden von der Kreismitgliederversammlung beschlossen bzw. geändert; dies muss in der Einladung zur Versammlung angekündigt sein.

Kreisschiedsordnung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Offenbach-Land

Beschlossen von der Kreismitgliederversammlung am 25.06.1991; geändert 27.04.2004.

§ 1 Zuständigkeit

Die Kreisschiedskommission ist zuständig für die Mitglieder des Kreisverbandes und die Organe des Kreisverbandes und seiner Untergliederungen.

§ 2 Verfahren

Das Verfahren vor der Kreisschiedskommission findet statt:

  1. bei Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern und/oder Parteiorgan über die Auslegung oder Anwendung der Satzung, soweit dadurch Parteiinteressen berührt sind
  2. beim Antrag auf Ordnungsmaßnahmen gegen Parteiorgane Gebietsverbände oder gegen einzelne Mitglieder
  3. bei Ausschlussanträgen
  4. bei sonstigen Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern, sofern diese und die Kreisschiedskommission damit einverstanden sind.
  5. bei Anfechtung parteiinterner Wahlen.

§ 3 Nachgeordnete Schiedskommissionen

(1) Bei Parteiordnungsverfahren und Ausschlussanträgen ist zunächst die Schiedskommission der Untergliederung der untersten Ebene in erster Instanz zuständig, in der die/ der Antragsgegnerin Mitglied ist, sofern satzungsgemäß nichts anderes vorgeschrieben ist. Das Gleiche gilt für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nach § 2 Nr. 1, sofern alle Beteiligten Mitglieder derselben Untergliederung sind.

(2) Sind in Gebietsverbänden unterhalb des Kreisverbandes keine Schiedskommissionen gebildet oder sind diese nicht satzungsgemäß funktionsfähig, so ist die Kreisschiedskommission auch in erster Instanz zuständig.

Anbei steht die aktuelle Satzung zur Einsicht und zum Download bereit: