06.06.2017 | Rubrik: Anträge | Thema: Soziales | Stichwort: Antidiskriminierung
Gegen Diskriminierung im Kreis Offenbach
Antrag zur Kreistagssitzung am 28. Juni 2017
Beschlussempfehlung:
- Der Kreistag sieht sich verpflichtet, jegliche Art von Diskriminierung zu verhindern.
- Mit diesem Ziel sollen
- Richtlinien gegen Diskriminierung für den Kreis entworfen werden und
- die Benennung eines/einer Antidiskriminierungsbeauftragen geprüft werden.
- Die Richtlinien sollen in das Compliance-Handbuch des Kreises aufgenommen werden.
Begründung:
Beschäftigte und KundInnen der Kreisverwaltung, die Diskriminierung erfahren, haben keine direkte Anlaufstelle. Die Antidiskriminierungsrichtlinie in Verbindung mit einer entsprechenden Anlaufstelle soll dazu beitragen, das Antidiskriminierungsgesetz / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Kreis umzusetzen, dafür sensibilisieren und Zuwiderhandlungen vorbeugen. Sie soll mit der Antidiskriminierungsstelle des Hessischen Sozialministeriums kooperieren.
Anhang:
Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main
Präambel
Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2006 eine umfassende Grundlage für den Schutz der Bürgerinnen und Bürgern vor Diskriminierung geschaffen. Die Stadt Offenbach konkretisiert die daraus für die Stadtverwaltung und die Eigenbetriebe der Stadt erwachsenden Verpflichtungen in einer besonderen Richtlinie. Diese beschreibt verwaltungsinterne Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Verpflichtungen der Stadt im Verkehr zwischen Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern.
§ 1 Diskriminierungsverbot
Niemand darf aus Gründen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Heimat oder Herkunft, seines Glaubens, seiner Religion, seiner politischen Ansichten oder seiner Weltanschauung, seiner Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Ausrichtung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines der in § 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aufgrund eines der in § 1 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besondererWeise benachteiligen können.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(3) Als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Verhaltensweisen, die mit einem der in § 1 genannten Gründe im Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Person aufgrund einer besonderen persönlichen Beziehung zu einer Person, auf die die Gründe von § 1 zutreffend sind, weniger günstig behandelt wird.
Eine besondere persönliche Beziehung liegt im Falle einer Verwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft zwischen den Personen vor.
§ 3 Personal
Bei allen personellen Maßnahmen, insbesondere im Rahmen von Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen oder Ver- und Umsetzungen dürfen die in § 1 genannten Gründe nur in Anwendung entsprechender rechtlicher Regelungen berücksichtigt werden.
§ 4 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Dienststellen der Stadt Offenbach am Main. Dienststellen sind alle Organisationseinheiten der Verwaltungsbehörde sowie die Eigenbetriebe im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG).
Die Stadt Offenbach am Main wird gegenüber allen Gesellschaften, die ihr gehören oder an der sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, darauf hinwirken, dass diese die Grundsätze dieser Richtlinie für sich für verbindlich erklären. Satz 2 gilt für Vereine, in denen die Stadt Mitglied ist, entsprechend.
§ 5 Antidiskriminierunqsbeauftragte/r
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main benennt eine/n ehrenamtlich tätige/n Antidiskriminierungsbeauftragte/n. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 300,-- € / Monat. Werden die Aufgaben der/des Antidiskriminierungsbeauftragten von einem Magistratsmitglied wahrgenommen, entfällt die gesonderte Aufwandsentschädigung. Für die Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit werden ihr/ihm bei Bedarf von Seiten der Stadt eine Honorarkraft sowie geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.
§ 6 Bericht
Der Magistrat wird der Stadtverordnetenversammlung jährlich den Bericht der Antidiskriminierungsbeauftragten / des Antidiskriminierungsbeauftragten zur Kenntnisnahme vorlegen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main tritt am Tag ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Offenbach am Main, den 01. Januar 2017
H. Schneider
Oberbürgermeister