16.10.2007 | Rubrik: Anfragen | Thema: Umwelt / Natur | Stichwort: Umwelt
Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG)
An den
Vorsitzenden des Kreistages Offenbach
Kreistagsbüro
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Hessische Umweltinformationsgesetz trat zum 21. Dezember 2006 in Kraft. Es regelt in den §§ 5 und 10, dass Umweltinformationen aktiv auch über das Internet zur Verfügung gestellt werden:
„Zweiter Abschnitt
Informationszugang auf Antrag
(...)
§ 5 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind. Die Anforderungen nach Satz 2 können auch durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten, auf denen die Umweltinformationen verfügbar sind, erfüllt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
- die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
- die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
- die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(...)
Dritter Abschnitt
Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest
- der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
- beschlossene politische Handlungsprogramme sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
- Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie beschlossener politischer Handlungsprogramme, Pläne und Programme nach Nr. 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
- Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben;
- Umweltvereinbarungen sowie
- zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und soweit verfügbar über elektronische Technologien erfolgen. Die Verbreitung mittels elektronischer Technologien gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Abs. 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 5 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die informationspflichtigen Stellen können die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 10 auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen.“
Die Ablehnung des Antrages dazu (DS0445/2007) von CDU und SPD in der Kreistagssitzung am 12.9.07 entbindet nicht von den gesetzlichen Verpflichtungen.
Wir fragen deshalb:
Wann und in welcher Form werden die Vorgaben des Gesetzes im Kreis Offenbach umgesetzt?
Mit der Bitte um Beantwortung in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Für Ihre Mühe danken wir.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Kremeier