19.06.2013 | Rubrik: Anfragen | Thema: Finanzen, Schule / Bildung | Stichwort: Schule, finanzielle Mittel
Schulverordnung bei Schulabwesenheit
An den
Vorsitzenden des Kreistages Offenbach
Kreistagsbüro
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 heißt es in § 2, Abs. 3:
„(3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. In den Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.“
Auf die sich aus der Verordnung ergebenden Aufgaben entfallen zusätzliche Sekretariatsstunden.
Wir fragen dazu:
- Wie viele und welche Schulen im Kreisgebiet verfahren nach dieser Verordnung?
- Wie viele Schulen benötigen zusätzliche Personalkapazitäten in den Sekretariaten, um diese Aufgabe zu bewältigen?
- Kommt das Land Hessen für diese ggf. zusätzlich benötigten Mittel auf?
- Hält der Kreisausschuss diese Verordnung mit dem Prinzip der Konnexität vereinbar?
Mit der Bitte um Beantwortung in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Für Ihre Mühe danken wir.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Schwarz