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21.08.2012 | Rubrik: Anfragen | Thema: Umwelt / Natur | Stichwort: Naturschutz

Bundesnaturschutzgesetz:
Einhaltung durch die Vertragspartner des Kreises

An den
Vorsitzenden des Kreistages Offenbach
Kreistagsbüro

Sehr geehrte Damen und Herren,

vereinzelte Beschwerden durch Anlieger besagen, dass auf Schulgrundstücken Hecken innerhalb des Zeitraums vom 1.3. – 30.9. zurückgeschnitten wurden. Zum Schutz der Fauna wird in § 39 BNatSchG geregelt:

(5) „Es ist verboten, (...)
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1.3. – 30.9. abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume.“

Wir fragen dazu:

  1. Ist sichergestellt, dass die für das facility management zuständigen Partner umfassend über die Vorgaben des BNatschG informiert sind?
  2. Ist die Einhaltung entsprechender Gesetzesvorgaben vertraglich geregelt? Wenn ja, wie lautet der entsprechende Vertragstext?
  3. Welche vertraglichen Regelungen werden bei Zuwiderhandlungen der Vertragspartner wirksam?

Mit der Bitte um Beantwortung in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

Für Ihre Mühe danken wir.
Mit freundlichen Grüßen

Karin Wagner


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