02.03.2015 | Rubrik: Anträge | Thema: Finanzen | Stichwort: Haushalt
Haushalt 2015/16
Abschreibungen Schulen
Antrag zur Kreistagssitzung am 18. März 2015
Beschlussempfehlung:
Der Kreisausschuss wird aufgefordert, die Abschreibungen für Schulgebäude auf insgesamt 40 Jahre festzusetzen.
Begründung:
Nach der GemHVO sind Anschaffungs- und Herstellungskosten im Haushalt ordnungsgemäß abzuschreiben. Da für Schulgebäude keine Nutzung von 80 Jahren angenommen werden kann, ist eine Abschreibung unsachgemäß.
Im Allgemeinen geht man bei Schulgebäuden von einer Nutzungsdauer von 40 Jahren aus.
„§ 43 GemHVO : Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.“