14.10.2008 | Rubrik: Anträge | Thema: Egelsbach, Verkehr | Stichwort: Egelsbach, Flugplatz
Flugplatz Egelsbach
Antrag zur Kreistagssitzung am 5. November 2008
Beschlussempfehlung:
Der Kreistag fordert seine Vertreter im Aufsichtsrat der Hessischen Flugplatz GmbH Egelsbach auf, einer weiteren Entwicklung des Flugplatzes nur dann zuzustimmen, wenn die am 19.03.1998 von den Gesellschaftern beschlossenen Beschränkungen weiterhin Gültigkeit haben.
Die Gesellschafter hatten mit Beschluss folgende Festlegungen getroffen:
„Am Verkehrslandeplatz Egelsbach darf zukünftig planmäßiger Verkehr weder im Linien- noch im Charterflugbetrieb stattfinden. Insoweit sei auf die Zweckbestimmung gem. §2 des Gesellschaftervertrages verwiesen.
Eine zukünftige Verkehrsentwicklung am Verkehrslandeplatz Egelsbach darf zu keiner signifikanten Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels sowie der Schadstoffbelastung führen. Im übrigen gilt, dass alle technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten zum Abbau des Fluglärms sowie der Schadstoffbelastung weiterhin zu nutzen sind.
Eine Verlängerung der Start- und Landebahn am Verkehrslandeplatz Egelsbach soll nur dann zugestimmt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des bisherigen Flugbetriebes, hier insbesondere des gewerblichen Anteils infolge geänderter europäischer und/oder nationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Die Geschäftsführung der Hessischen Flugplatz GmbH Egelsbach hat darauf hinzuwirken, das ein jährliches Verkehrsaufkommen von 100.000 Flugbewegungen nicht überschritten wird.
Eine Verlängerung der Betriebszeiten über den Antrag der HFG vom 19.03.1997 geltend gemachten Umfang hinaus soll nicht stattfinden.
Die in der Genehmigung des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 03.07.1970 für die Hessische Flugplatz GmbH Egelsbach enthaltene Festschreibung, wonach der Verkehrslandeplatz Egelsbach für den Betrieb von Flugzeugen bis zu 5,7 t sowie für Strahlflugzeuge Cessna 500 und vergleichbare leise Flugzeugmuster (Flugzeuge bis zu 20 t bedürfen der gesonderten Genehmigung der örtlichen Luftaufsicht) zugelassen ist, soll auch zukünftig nicht ausgeweitet werden.
Auf dieser Grundlage werden alle Beteiligten die in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden notwendigen Entscheidungen für den Betrieb des Verkehrslandeplatzes Egelsbach bewirken.
Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass jedwede Änderung dieser Festlegungen der Einstimmigkeit bedarf.“
Begründung:
Eine Entwicklung des Flugplatzes darf nicht gegen die Interessen der im Umfeld lebenden Bevölkerung verlaufen. Insofern haben die Festlegungen der Gesellschafter nicht an Bedeutung verloren – im Gegenteil: durch gewachsene Besiedlung wären mehr Menschen denn je von einer unzureichend regulierten Entwicklung betroffen.


