23.10.2013 | Rubrik: Anfragen | Thema: Schule / Bildung | Stichwort: Betreuung
Investitionen in Betreuungseinrichtungen II
An den
Vorsitzenden des Kreistages Offenbach
Kreistagsbüro
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Kreistag hat am 07.12.2011 (DS 0182/2011) beschlossen, seinen Beschluss vom 12.12.2001 (DS 0351/2001) auszusetzen, und sich an der Errichtung und Erweiterung von Betreuungseinrichtungen an den Schulen finanziell vorläufig nicht mehr zu beteiligen. Die Kommunen des Kreises können nunmehr (so der o.g. Beschluss vom 07.12.2011) weiterhin in Absprache mit dem Kreis Offenbach an den Schulen Betreuungseinrichtungen errichten oder erweitern, müssen die Investitions- und Unterhaltungskosten aber selbst tragen.
Auf der anderen Seite ist der Kreis Offenbach als Schulträger verpflichtet, ein adäquates Schulangebot vorzuhalten (§ 144 HSchG) und insbesondere die Kosten für Verwaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen zu tragen (§ 155 III Nr.2 HSchG). Der Kreis ist weiter verpflichtet, erforderliche Schulgebäude und Schulanlagen zu errichten (§ 158 I HSchG). Weiter regelt § 15 II HSchG, dass der Schulträger Betreuungsangebote an den Grund- und Förderschulen einrichten kann und dabei mit freien Initiativen und Kinderhorten zusammengearbeitet werden soll bzw. gem. § 15 III HSchG sind Ganztagsangebote in Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen durchzuführen. Hiernach ist es jedenfalls nicht unmittelbare Aufgabe der Kommunen, Betreuungseinrichtungen zu errichten und zu unterhalten.
Wir fragen vor diesem Hintergrund:
- Inwieweit ist nach Auffassung des Kreisausschusses der o.g. Beschluss des Kreistages mit den nicht abschließend aufgeführten gesetzlichen Aufgaben des Kreises als Schulträger zu vereinbaren?
- Sofern eine Vereinbarkeit angenommen wird:
- In welchen Fällen ist es nach Auffassung des Kreisausschusses ganz oder teilweise Aufgabe der Kommunen, Betreuungsangebote an den kreiseigenen Schulen eigenständig und aus eigenen Mitteln zu errichten (aufgrund welcher jeweiligen Rechtsgrundlage)?
- Ist es nach Auffassung des Kreisausschusses jedenfalls dann Aufgabe des Kreises Betreuungseinrichtungen zu errichten und zu unterhalten, wenn dies im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Betreuungsangeboten gem. § 15 HSchG erfolgt (welcher Regelungen hinsichtlich der 3 Ganztagsschulprofile trifft)? Wenn nein, warum nicht?
Mit der Bitte um Beantwortung in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Für Ihre Mühe danken wir.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Schwarz


