14.11.2006 | Rubrik: Anträge
Schülerbeförderung
Antrag zur Kreistagssitzung am 6. Dezember 2006
Beschlussempfehlung:
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern des Kreises Offenbach wird Kostenübernahme in der bisherigen Höhe nach § 161 des Hessischen Schulgesetzes gewährt.
Der im novellierten Schulgesetz eingefügte Absatz 11 im §161 findet keine Anwendung.
Begründung:
Die Kosten der Schülerbeförderung sind nach §161 Hessisches Schulgesetz vom Schulträger aufzubringen. Eine Beförderung ist sicherzustellen für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen sowie der Grundschulen bei mehr als zwei Kilometer Schulweg, ab der 5. Jahrgangsstufe ab mehr als drei Kilometer Schulweg. Unabhängig von der Entfernung kann Beförderung notwendig sein aufgrund von besonderer Gefahren.
Beförderung ist ebenso notwendig für Schulen, denen die Schülerinnen und Schüler zugewiesen wurden sowie in bestimmten Fällen für Schülerinnen und Schüler von Berufs- und Berufsfachschulen.
Seit 2006 können die Schulträger durch Satzung die Erhebung eines von den Eltern oder der Schülerin oder Schüler selbst zu tragenden angemessenen Eigenanteils bestimmen.
(§ 161, Abs. 11)
Im Haushaltsjahr 2006 wurden für Schülerbeförderungskosten 3.245.000 Euro bereitgestellt.
Durch die beabsichtigten Schulschließungen könnte dieser Betrag möglicherweise steigen.
Wenn wohnortnah kein entsprechendes Schulangebot vorhanden ist, ist es Eltern nicht zuzumuten, weitere Kosten für den Schulbesuch ihrer Kinder zu übernehmen.